GERICHTSURTEIL |
Honorar für Leistungen nach dem
Heimaufenthaltsgesetz –
Gericht I. Instanz spricht Arzthonorar in voller Höhe zu
Nachdem
zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband der Alten-
und Pflegeheime bis dato keine Einigung über die Honorierungsfrage
erzielt werden konnte, wurden in Oberösterreich zwei Musterverfahren vor
Gericht eingebracht, um die Frage der Honorierung der Untersuchung und
des Attestes gem. Heimaufenthaltsge¬setz auf diesem
Wege klären zu können.
Dabei hat das Gericht in der ersten Instanz den Rechtsstandpunkt der
Ärztekammer und ihrer
Juristen, dass der Heimträger zur Bezahlung des Honorars verpflichtet
ist, da er den
diesbezüglichen Auftrag erteilt hat, voll inhaltlich bestätigt hat und
dem klagenden Arzt
den vollen Honorarbetrag von je € 122,50 (dies entspricht genau der
Honorarempfehlung der Österreichischen Ärztekammer) zugesprochen.
Begründet wird das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beauftragung
des Arztes zur
Erstellung des Gutachtens nach dem Heimaufenthaltsgesetz vom
Rechtsträger des Heimes
erfolgt ist, und daher ein Werkvertragsverhältnis eingegangen wurde, aus
dem der Honorar-
anspruch für den Arzt resultiert.
Es ist davon auszugehen, dass die Gegenseite dieses Urteil beeinspruchen
wird und
damit das Gerichtsverfahren in die nächste Instanz gehen wird.
Es ist im Lichte dieser Judikatur wichtig, dass jeder Arzt, der von
einem Heim den Auftrag
erhält, ein Gutachten nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu erstatten, unter
der Voraussetzung,
dass er diesem Wunsch überhaupt nachkommen will, das Heim auf die Kosten
aufmerksam
macht und darauf hinweist und klarstellt, dass er nur bei Erhalt dieser
Kosten dem Auftrag nachkommen wird.
Für nachfolgende Beweiszwecke ist anzuraten den Auftrag des Heimträgers
schriftlich,
z. B. per E-Mail oder Fax an den Arzt zu erhalten.
Nach der Erledigung sollte die Honorarnote unverzüglich an den
Heimträger geschickt werden,
um den Anspruch auf das Honorar klarzustellen.
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